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§§ 262-265 BGB regeln die sog. Wahlschuld. Sie ist gem. § 262 BGB dadurch gekennzeichnet, dass mehrere Leistungen in der Weise geschuldet werden, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist. §§ 262 ff. BGB stellen klar, dass auch diese Gestaltung eines Schuldverhältnis dem Bestimmbarkeitserfordernis genügt.

Das Wahlrecht kann dem Schuldner, dem Gläubiger oder einem Dritten zustehen. Im Zweifel, also wenn sich aus dem Inhalt des Schuldverhältnis sich nichts anderes ergibt, weist § 262 BGB es dem Schuldner zu.

Die Ausübung des Wahlrechts stellt einen Gestaltungsakt dar; sie erfolgt durch Erklärung "gegenüber dem anderen Teil". Aus dieser Formulierung des § 263 Abs. 1 BGB ist zu ersehen, dass das Gesetz von einem Wahlrecht des Gläubigers oder des Schuldners ausgeht. Die Vertragsfreiheit lässt jedoch auch die Wahl durch einen Dritten zu; die Erklärung des Dritten hat dann gegenüber Gläubiger und Schuldner zu erfolgen.


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